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Einkaufsbedingungen

CPI Books GmbH
Birkstraße 10
25917 Leck

Einkaufsbedingungen als PDF Dokument

§01
Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der CPI Books GmbH, Birkstraße 10, 29517 Leck (Germany) -– nachfolgend CPI und/oder Besteller -.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners und/oder abweichende Vertragsbedingungen gelten nicht; ihrer Gültigkeit wird ausdrücklich widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn es dazu gesonderte Vereinbarungen der Parteien gibt. Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung genügt insoweit nicht.

§01
Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der CPI Books GmbH, Birkstraße 10, 29517 Leck (Germany) -– nachfolgend CPI und/oder Besteller -.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners und/oder abweichende Vertragsbedingungen gelten nicht; ihrer Gültigkeit wird ausdrücklich widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn es dazu gesonderte Vereinbarungen der Parteien gibt. Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung genügt insoweit nicht.

§02
Vertagsabschluss

1. Anfragen und/oder die Abfrage von Angeboten bei Lieferanten sind unverbindlich.

2. Bestellungen der CPI, auch die Annahme von Angeboten sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getätigt werden. Der Schriftform im vorstehenden Sinne genügen auf elektronischer Basis, per E-Mail übermittelte Erklärungen.

3. Auftragsbestätigungen des Lieferanten, die von einer Bestellung der CPI abweichen, stellen ein neues Angebot dar und sind für einen wirksamen Vertrag von CPI anzunehmen.

§02
Vertagsabschluss

1. Anfragen und/oder die Abfrage von Angeboten bei Lieferanten sind unverbindlich.

2. Bestellungen der CPI, auch die Annahme von Angeboten sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getätigt werden. Der Schriftform im vorstehenden Sinne genügen auf elektronischer Basis, per E-Mail übermittelte Erklärungen.

3. Auftragsbestätigungen des Lieferanten, die von einer Bestellung der CPI abweichen, stellen ein neues Angebot dar und sind für einen wirksamen Vertrag von CPI anzunehmen.

§03
Vertragsinhalt

1. Von CPI im Rahmen der Vertragsverhandlungen bzw. im Rahmen des Bestellvorganges aufgeführte technische Spezifikationen und Eigenschaften des Liefergegenstandes, wie Leistungsbeschreibungen, werden Vertragsbestandteil.

2. In vom Lieferanten/Auftragnehmer mitgelieferten und/oder mit zu liefernden Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen, Spezifikationen etc. enthaltenen Angaben sind zugesicherte Eigenschaften.

§03
Vertragsinhalt

1. Von CPI im Rahmen der Vertragsverhandlungen bzw. im Rahmen des Bestellvorganges aufgeführte technische Spezifikationen und Eigenschaften des Liefergegenstandes, wie Leistungsbeschreibungen, werden Vertragsbestandteil.

2. In vom Lieferanten/Auftragnehmer mitgelieferten und/oder mit zu liefernden Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen, Spezifikationen etc. enthaltenen Angaben sind zugesicherte Eigenschaften.

§04
Lieferung

1. Vereinbarte Termine und Fristen laufen ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten. Eine elektronische Willenserklärung ist an dem Tag zugegangen, an dem sie dem Lieferanten unter seiner elektronischen Adresse während der üblichen Geschäftszeit abrufbar zur Verfügung steht; anderenfalls am nächsten Geschäftstag. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Ist keine verbindliche Lieferzeit/Liefertermin vereinbart, kommt der Lieferant in Verzug mit Ablauf einer ihm von CPI gesetzten Lieferfrist.

2. Änderungen / Verzögerungen von Lieferterminen hat der Lieferant unverzüglich anzuzeigen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht des Bestellers auf die ihm wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.

3. Sofern nicht ausdrücklich mit der CPI vereinbart, sind Teillieferungen grundsätzlich unzulässig. Eine Teillieferung berührt den Beginn der Zahlungsfrist nicht.

4. Vor Ablauf der Lieferzeit/Liefertermin ist der Besteller nicht zur Abnahme von Warenlieferungen verpflichtet.

5. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. CPI hat Anspruch auf 100 % der bestellten Ware und zwar auch hinsichtlich Mengen und Massen. Liefert der Lieferant weniger als bestellt, ist der Vertrag nicht erfüllt; CPI kann Nachlieferung verlangen. Überlieferungen sind zwischen Besteller und Lieferant abzustimmen. Unterbleibt eine vorherige Abstimmung, gilt eine maximale Überlieferung von 1%. Die CPI hat das Recht, den Rechnungsbetrag für die Mengen, die 1% überschreiten automatisch zu kürzen und einzubehalten.

6. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch CPI ist nicht ausgeschlossen. CPI kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§04
Lieferung

1. Vereinbarte Termine und Fristen laufen ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten. Eine elektronische Willenserklärung ist an dem Tag zugegangen, an dem sie dem Lieferanten unter seiner elektronischen Adresse während der üblichen Geschäftszeit abrufbar zur Verfügung steht; anderenfalls am nächsten Geschäftstag. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Ist keine verbindliche Lieferzeit/Liefertermin vereinbart, kommt der Lieferant in Verzug mit Ablauf einer ihm von CPI gesetzten Lieferfrist.

2. Änderungen / Verzögerungen von Lieferterminen hat der Lieferant unverzüglich anzuzeigen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht des Bestellers auf die ihm wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.

3. Sofern nicht ausdrücklich mit der CPI vereinbart, sind Teillieferungen grundsätzlich unzulässig. Eine Teillieferung berührt den Beginn der Zahlungsfrist nicht.

4. Vor Ablauf der Lieferzeit/Liefertermin ist der Besteller nicht zur Abnahme von Warenlieferungen verpflichtet.

5. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. CPI hat Anspruch auf 100 % der bestellten Ware und zwar auch hinsichtlich Mengen und Massen. Liefert der Lieferant weniger als bestellt, ist der Vertrag nicht erfüllt; CPI kann Nachlieferung verlangen. Überlieferungen sind zwischen Besteller und Lieferant abzustimmen. Unterbleibt eine vorherige Abstimmung, gilt eine maximale Überlieferung von 1%. Die CPI hat das Recht, den Rechnungsbetrag für die Mengen, die 1% überschreiten automatisch zu kürzen und einzubehalten.

6. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch CPI ist nicht ausgeschlossen. CPI kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§05
Versand

1. Der Lieferant schuldet in jedem Fall die Lieferung „frei Bestimmungsort“ und zwar inklusive sämtlicher Transport–, Versicherungs–, Verpackungs– und sonstigen Nebenkosten und Gebühren inkl. Zoll bis zur Anlieferung an der von CPI genannten Empfangsstelle (DDP gem. Incoterms). Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung an die Empfangsstelle auf CPI über.

2. Der Lieferant hat die Versandvorschriften der CPI und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind die Bestell- und Artikelnummern der CPI anzugeben. Versandpapiere/Lieferpapiere, die jeder Lieferung beizufügen sind, haben darüber hinaus zwingend zu enthalten:

  • - Bezeichnung des Auftrages (Datum, Nummer etc.)
  • - Bezeichnung des Lieferscheins (Nummer, Datum etc.)
  • - Bezeichnung des Liefergegenstandes inkl. in der Bestellung/Vertrag vermerkte Material-/Positionsnummern

3. Sollte abweichend von § 5 Ziff. 1 in Ausnahmefällen ausdrücklich die Lieferung „ab Werk“ (EXW gem. Incoterms) zwischen den Parteien vereinbart worden sein, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen; solche übernimmt CPI nicht.

4. Der Lieferant hat die Anforderungen des Verpackungsgesetzes in jeweils gültiger Fassung einzuhalten. Danach richtet sich auch die Rücknahmepflicht von Verpackungen durch den Lieferanten.

5. Zum Transport eingesetzte Verpackungen und Paletten müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Unbeschädigte EURO-Paletten werden bei Anlieferung von CPI getauscht; für beschädigte Paletten wird kein Ersatz geleistet.

§05
Versand

1. Der Lieferant schuldet in jedem Fall die Lieferung „frei Bestimmungsort“ und zwar inklusive sämtlicher Transport–, Versicherungs–, Verpackungs– und sonstigen Nebenkosten und Gebühren inkl. Zoll bis zur Anlieferung an der von CPI genannten Empfangsstelle (DDP gem. Incoterms). Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung an die Empfangsstelle auf CPI über.

2. Der Lieferant hat die Versandvorschriften der CPI und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind die Bestell- und Artikelnummern der CPI anzugeben. Versandpapiere/Lieferpapiere, die jeder Lieferung beizufügen sind, haben darüber hinaus zwingend zu enthalten:

  • - Bezeichnung des Auftrages (Datum, Nummer etc.)
  • - Bezeichnung des Lieferscheins (Nummer, Datum etc.)
  • - Bezeichnung des Liefergegenstandes inkl. in der Bestellung/Vertrag vermerkte Material-/Positionsnummern

3. Sollte abweichend von § 5 Ziff. 1 in Ausnahmefällen ausdrücklich die Lieferung „ab Werk“ (EXW gem. Incoterms) zwischen den Parteien vereinbart worden sein, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen; solche übernimmt CPI nicht.

4. Der Lieferant hat die Anforderungen des Verpackungsgesetzes in jeweils gültiger Fassung einzuhalten. Danach richtet sich auch die Rücknahmepflicht von Verpackungen durch den Lieferanten.

5. Zum Transport eingesetzte Verpackungen und Paletten müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Unbeschädigte EURO-Paletten werden bei Anlieferung von CPI getauscht; für beschädigte Paletten wird kein Ersatz geleistet.

§06
Rechnungsstellung und Zahlung

1. Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis „DDP“ gemäß Incoterms einschließlich Verpackung. Sollte davon abweichend zwischen den Parteien ausnahmsweise EXW (Ex Works gem. Incoterms) vereinbart sein, übernimmt CPI nur die günstigsten Frachtkosten; die Kosten und das Risiko bis zur Übergabe an den Frachtführer und die Verladung trägt der Lieferant in jedem Fall.

2. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der CPI zugute.

3. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Bestellers innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto bzw. innerhalb von 60 Tagen netto.

4. Die Zahlungsfrist beginnt sobald die Lieferung / Leistung vollständig erbracht und die korrekte Rechnungslegung erfolgt ist.

5. Forderungen:

  • a) Forderungen des Lieferanten gegen CPI können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens CPI abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt § 354a HGB.
  • b) Die Aufrechnung gegen Forderungen der CPI ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten gegen CPI zulässig.
  • c) Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüche aus anderen Rechtsgeschäften mit CPI herrühren.

6. Bei Vorauszahlungen ist die CPI berechtigt, eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft, mindestens in Höhe der Vorauszahlung zu verlangen.

§06
Rechnungsstellung und Zahlung

1. Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis „DDP“ gemäß Incoterms einschließlich Verpackung. Sollte davon abweichend zwischen den Parteien ausnahmsweise EXW (Ex Works gem. Incoterms) vereinbart sein, übernimmt CPI nur die günstigsten Frachtkosten; die Kosten und das Risiko bis zur Übergabe an den Frachtführer und die Verladung trägt der Lieferant in jedem Fall.

2. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der CPI zugute.

3. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Bestellers innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto bzw. innerhalb von 60 Tagen netto.

4. Die Zahlungsfrist beginnt sobald die Lieferung / Leistung vollständig erbracht und die korrekte Rechnungslegung erfolgt ist.

5. Forderungen:

  • a) Forderungen des Lieferanten gegen CPI können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens CPI abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt § 354a HGB.
  • b) Die Aufrechnung gegen Forderungen der CPI ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten gegen CPI zulässig.
  • c) Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüche aus anderen Rechtsgeschäften mit CPI herrühren.

6. Bei Vorauszahlungen ist die CPI berechtigt, eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft, mindestens in Höhe der Vorauszahlung zu verlangen.

§07
Qualität und Sachmängel

1. Sämtliche Warenlieferungen sind derart zu verpacken und zu sichern, dass ausreichender Schutz vor Transportschäden, Schmutz oder anderen äußeren Einflüssen besteht.

2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem allgemeinen Standard entsprechende Qualitätskontrolle der Ware vor Lieferung durchzuführen.

  • a) Bei einer mangelhaften Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
  • b) Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen. CPI prüft die vom Lieferanten gelieferten Produkte beim Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle wird ausdrücklich nicht geschuldet, der Lieferant verzichtet vorsorglich darauf. Bei der Wareneingangsprüfung festgestellte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Werden aufgrund bei Wareneingangsprüfung festgestellter Mängel und/oder des Zustands der Ware das übliche Maß übersteigende Prüfungen erforderlich, sind die Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen.
  • c) Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren festgestellt werden, zeigt CPI unverzüglich nach Feststellung der Mängel dem Lieferanten an.
  • d) Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der verspäteten Rüge.

3. Mängel an der Lieferung sind durch die CPI innerhalb von 15 Werktagen anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb derselben Frist nach Kenntniserlangung dieser Mängel. Bei Durchgangsgeschäften gilt die Frist ab Mängelanzeige des Abnehmers.

4. Die CPI behält sich das Recht vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten anzulasten. Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände trägt der Lieferant.

5. Für die Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Regelungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist CPI eine Nacherfüllung nicht zumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit der Nacherfüllung, so kann CPI ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur Abhilfe zu setzen, kann CPI auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

6. In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist die CPI berechtigt, zur Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtungen die Mängelbeseitigung im notwendigen Umfang selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

7. Wird ein Mangel an den Liefergegenständen erst nach deren Weiterverarbeitung entdeckt, trägt der Lieferant sämtliche mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Liefergegenstände verbundenen Kosten.

8. Aufwendungen, die die CPI im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hat, weil diese gegen die CPI einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – haben, werden dem Lieferanten weiter belastet.

9. Alle Lieferungen müssen in ihrer Art und Beschaffenheit in vollem Umfang den vereinbarten Spezifikationen und dem, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch den zwingenden gesetzlichen Anforderungen – insbesondere den zur Zeit der Lieferung geltenden nationalen und europäischen Sicherheitsvorschriften sowie DIN Normen – entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände frei von Mängeln sind und den vorgenannten Anforderungen genügen.

10. Sämtliche Kosten, welche der CPI durch Nichtkonformität der Lieferung mit gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und Normen entstehen, werden dem Lieferanten in voller Höhe weiter belastet.

§07
Qualität und Sachmängel

1. Sämtliche Warenlieferungen sind derart zu verpacken und zu sichern, dass ausreichender Schutz vor Transportschäden, Schmutz oder anderen äußeren Einflüssen besteht.

2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem allgemeinen Standard entsprechende Qualitätskontrolle der Ware vor Lieferung durchzuführen.

  • a) Bei einer mangelhaften Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
  • b) Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen. CPI prüft die vom Lieferanten gelieferten Produkte beim Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle wird ausdrücklich nicht geschuldet, der Lieferant verzichtet vorsorglich darauf. Bei der Wareneingangsprüfung festgestellte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Werden aufgrund bei Wareneingangsprüfung festgestellter Mängel und/oder des Zustands der Ware das übliche Maß übersteigende Prüfungen erforderlich, sind die Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen.
  • c) Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren festgestellt werden, zeigt CPI unverzüglich nach Feststellung der Mängel dem Lieferanten an.
  • d) Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der verspäteten Rüge.

3. Mängel an der Lieferung sind durch die CPI innerhalb von 15 Werktagen anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb derselben Frist nach Kenntniserlangung dieser Mängel. Bei Durchgangsgeschäften gilt die Frist ab Mängelanzeige des Abnehmers.

4. Die CPI behält sich das Recht vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten anzulasten. Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände trägt der Lieferant.

5. Für die Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Regelungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist CPI eine Nacherfüllung nicht zumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit der Nacherfüllung, so kann CPI ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur Abhilfe zu setzen, kann CPI auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

6. In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist die CPI berechtigt, zur Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtungen die Mängelbeseitigung im notwendigen Umfang selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

7. Wird ein Mangel an den Liefergegenständen erst nach deren Weiterverarbeitung entdeckt, trägt der Lieferant sämtliche mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Liefergegenstände verbundenen Kosten.

8. Aufwendungen, die die CPI im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hat, weil diese gegen die CPI einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – haben, werden dem Lieferanten weiter belastet.

9. Alle Lieferungen müssen in ihrer Art und Beschaffenheit in vollem Umfang den vereinbarten Spezifikationen und dem, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch den zwingenden gesetzlichen Anforderungen – insbesondere den zur Zeit der Lieferung geltenden nationalen und europäischen Sicherheitsvorschriften sowie DIN Normen – entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände frei von Mängeln sind und den vorgenannten Anforderungen genügen.

10. Sämtliche Kosten, welche der CPI durch Nichtkonformität der Lieferung mit gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und Normen entstehen, werden dem Lieferanten in voller Höhe weiter belastet.

§08
Haftung

1. Produkthaftung

  • a) Soweit der Lieferant für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, ist er verpflichtet, CPI von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch, wenn zwischen CPI und Lieferant nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem Geschädigten Dritten eine Gesamtschuldnerschaft besteht.
  • b) Soweit auf Seiten CPI ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung vorliegt, kann der Lieferant dies gegenüber CPI geltend machen. Im Verhältnis zwischen CPI und Lieferant richtet sich der jeweilige Anteil an Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) oder der Mitverursachung. Der Lieferant hat in diesem Zusammenhang auch die Kosten zu tragen, die CPI durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, Rückrufaktionen etc. entstehen. Die Mitverschuldens-/Mitverursachungsregeln des § 254 BGB gelten auch hier.
  • c) CPI wird den Lieferanten unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen. Der Lieferant wird im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
  • d) Der Lieferant unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang.
  • e) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2. Schutzrechte Dritter

  • a) Der Lieferant sichert zu, dass an den vertragsgegenständlichen Waren keine Schutzrechte Dritter bestehen, die einer Verwendung der Waren durch CPI entgegenstehen. Insbesondere bestehen keine Genehmigungsvorbehalte, Lizenzansprüche etc. von dritter Seite, die etwa eine ungehinderte Nutzung durch CPI einschränken und/oder verhindern.
  • b) Der Lieferant hat im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter CPI auf erstes Anfordern von sämtlichen in Frage kommenden Ansprüchen und Forderungen Dritter uneingeschränkt und schriftlich freizustellen; hierunter fallen auch etwaige Kosten der Rechtsverfolgung etc.
  • c) Im Falle von Verletzungen von Schutzrechten Dritter hat der Lieferant CPI alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus und in Zusammenhang mit der Verletzung entstanden sind.

3. Im Übrigen haften die Parteien nach den gesetzlichen Regelungen.

§08
Haftung

1. Produkthaftung

  • a) Soweit der Lieferant für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, ist er verpflichtet, CPI von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch, wenn zwischen CPI und Lieferant nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem Geschädigten Dritten eine Gesamtschuldnerschaft besteht.
  • b) Soweit auf Seiten CPI ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung vorliegt, kann der Lieferant dies gegenüber CPI geltend machen. Im Verhältnis zwischen CPI und Lieferant richtet sich der jeweilige Anteil an Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) oder der Mitverursachung. Der Lieferant hat in diesem Zusammenhang auch die Kosten zu tragen, die CPI durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, Rückrufaktionen etc. entstehen. Die Mitverschuldens-/Mitverursachungsregeln des § 254 BGB gelten auch hier.
  • c) CPI wird den Lieferanten unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen. Der Lieferant wird im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
  • d) Der Lieferant unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang.
  • e) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2. Schutzrechte Dritter

  • a) Der Lieferant sichert zu, dass an den vertragsgegenständlichen Waren keine Schutzrechte Dritter bestehen, die einer Verwendung der Waren durch CPI entgegenstehen. Insbesondere bestehen keine Genehmigungsvorbehalte, Lizenzansprüche etc. von dritter Seite, die etwa eine ungehinderte Nutzung durch CPI einschränken und/oder verhindern.
  • b) Der Lieferant hat im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter CPI auf erstes Anfordern von sämtlichen in Frage kommenden Ansprüchen und Forderungen Dritter uneingeschränkt und schriftlich freizustellen; hierunter fallen auch etwaige Kosten der Rechtsverfolgung etc.
  • c) Im Falle von Verletzungen von Schutzrechten Dritter hat der Lieferant CPI alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus und in Zusammenhang mit der Verletzung entstanden sind.

3. Im Übrigen haften die Parteien nach den gesetzlichen Regelungen.

§09
Vertraulichkeit

Geheimhaltung und Datenschutz

1. Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, das Fernmeldegeheimnis, die Bestimmungen des Datenschutzes und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Für den Fall, dass der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von CPI verarbeitet, verpflichtet sich der Lieferant, mit CPI eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach dem jeweils aktuellen Muster abzuschließen.

3. Sämtliche dem Lieferanten von CPI zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum von CPI und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien etc. auf Aufforderung der CPI an diese herauszugeben oder auf deren Wunsch hin zu vernichten.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer ausdrücklich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass CPI folgende personenbezogene Daten über sie zum Zwecke der Sicherstellung gesetzlicher Regelungen und berechtigter geschäftlicher Interessen erheben und verarbeiten kann: Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl, Ort, Land. Für zum Einsatz kommende Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer, die für den Lieferanten einer Tätigkeit in Deutschland nach geltendem deutschen oder europäischen Recht eine Arbeitsgenehmigung oder einen Aufenthaltstitel benötigen, können zusätzlich folgende Informationen erhoben werden: Gültigkeitsdauer der Arbeitsgenehmigung und/oder Aufenthaltstitel, Einschränkung der Wochenarbeitszeit nach Arbeitsgenehmigung, Einschränkung Einsatzstandort nach Arbeitsgenehmigung, Einschränkung Tätigkeit/Funktion nach Arbeitsgenehmigung.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

§09
Vertraulichkeit

Geheimhaltung und Datenschutz

1. Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, das Fernmeldegeheimnis, die Bestimmungen des Datenschutzes und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Für den Fall, dass der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von CPI verarbeitet, verpflichtet sich der Lieferant, mit CPI eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach dem jeweils aktuellen Muster abzuschließen.

3. Sämtliche dem Lieferanten von CPI zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum von CPI und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien etc. auf Aufforderung der CPI an diese herauszugeben oder auf deren Wunsch hin zu vernichten.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer ausdrücklich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass CPI folgende personenbezogene Daten über sie zum Zwecke der Sicherstellung gesetzlicher Regelungen und berechtigter geschäftlicher Interessen erheben und verarbeiten kann: Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl, Ort, Land. Für zum Einsatz kommende Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer, die für den Lieferanten einer Tätigkeit in Deutschland nach geltendem deutschen oder europäischen Recht eine Arbeitsgenehmigung oder einen Aufenthaltstitel benötigen, können zusätzlich folgende Informationen erhoben werden: Gültigkeitsdauer der Arbeitsgenehmigung und/oder Aufenthaltstitel, Einschränkung der Wochenarbeitszeit nach Arbeitsgenehmigung, Einschränkung Einsatzstandort nach Arbeitsgenehmigung, Einschränkung Tätigkeit/Funktion nach Arbeitsgenehmigung.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

§10
Höhere Gewalt

1. Störungen des Vertrages aufgrund von Ereignissen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten und/oder Spielkare liegen und die der Lieferant und/oder CPI nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen, befreien den Lieferanten und/oder CPI für die Dauer dieser Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seiner Leistungspflicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die vertraglichen Verpflichtungen sind nach Treu und Glauben an die veränderten Bedingungen anzupassen.

2. Ist das Ende einer solchen Störung nicht vorhersehbar und hält die Störung mehr als zwei Monate lang an, CPI hat das Recht, von dem betroffenen Vertrag oder seinen noch nicht erfüllten Produkten zurückzutreten bzw. die fristlose Kündigung zu erklären.

§10
Höhere Gewalt

1. Störungen des Vertrages aufgrund von Ereignissen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten und/oder Spielkare liegen und die der Lieferant und/oder CPI nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen, befreien den Lieferanten und/oder CPI für die Dauer dieser Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seiner Leistungspflicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die vertraglichen Verpflichtungen sind nach Treu und Glauben an die veränderten Bedingungen anzupassen.

2. Ist das Ende einer solchen Störung nicht vorhersehbar und hält die Störung mehr als zwei Monate lang an, CPI hat das Recht, von dem betroffenen Vertrag oder seinen noch nicht erfüllten Produkten zurückzutreten bzw. die fristlose Kündigung zu erklären.

§11
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden

1. Erfüllungsort ist der vom Besteller vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Leck

2. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Leck

3. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller international-rechtlicher Normen und insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.

4. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform i. S. d. § 126 BGB. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

§11
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden

1. Erfüllungsort ist der vom Besteller vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Leck

2. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Leck

3. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller international-rechtlicher Normen und insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.

4. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform i. S. d. § 126 BGB. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Stand: Mai 2024

Stand: Mai 2024